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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Strassenverkehrsrecht (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
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Art. 23 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Strassenverkehrsrecht (EZV)

1. SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und / oder unter Drogeneinfluss: Anhang 15.

2. SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis: Anhang 16.

3. SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung: Anhang 17.

4. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein: Anhang 18.

5. Widerhandlungen gegen Art. 22 SDR (Gefahrengut): Anhang 19.

6. Sonntags- und Nachtfahrverbot: Anhang 20.

7. SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht): Anhang 21.

8. Radarwarngeräte: Anhang 22.

9. Ordnungsbussen: Anhang 23.

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