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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
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Art. 22 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1. Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen: Anhang 13.

2. Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver: Anhang 14.

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