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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Selbständige Erledigung durch die Grenzwache
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Art. 21 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln: Anhang 12.

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