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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 18 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Weisungen der Untersuchungsbehörden

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
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Art. 18 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Weisungen der Untersuchungsbehörden

1. Für die Umsetzung und Erledigung der in dieser Vereinbarung geregelten Tatbestände erlassen die zuständigen Untersuchungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem GWK soweit notwendig entsprechende Weisungen.

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