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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Systematik

Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit - Allgemeines
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Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Systematik

1. Teil 2 bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Schaffhausen dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

2. Die Schaffhauser Polizei und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit der zuständigen Untersuchungsbehörde anpassen.

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