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CH-SH
Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen
Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen
1. Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Schaffhausen eine Entschädigung von 15 Prozent der abgelieferten Bussen und Depositen an die Eidgenössische Zollverwaltung.
2. Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des Kantons Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die dafür zuständige zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden samt den für die Zuordnung der einzelnen Zahlungen notwendigen Angaben.
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Zweck
Art. 15 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung →