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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Grenzpolizeiliche Kontrollen im Bahnverkehr

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Grenzpolizeiliche Kontrollen im Bahnverkehr

1. Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationalen Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof Schaffhausen.

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