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354.113 EZVAFD CH-SH

Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung - Einsatzraum des GWK

Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit
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Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung · Einsatzraum des GWK

1. Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) sowie im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet (Grenzraum), sofern die Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu einem Grenzübertritt aufweist oder im Rahmen der Aufgaben des GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März 2005 stattfindet.

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