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354.112 PolDatVRegVO CH-SH

§ 8 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Geschäftskontrolle

Auftrags-, Pendenzen- und Geschäftskontrolle
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§ 8 RegVO · Geschäftskontrolle

1. Die Geschäftskontrolle enthält die Daten über alle bearbeiteten beziehungsweise erledigten Geschäfte. Sie bezweckt die Informationsbeschaffung zur Aufklärung von Straftaten. Dazu gehören unter anderem folgende Daten

a) Grunddaten

b) Geschäftsdaten

c) erkennungsdienstliche Daten

d) Haftdaten

e) Fahndungsdaten

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