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354.112 PolDatVRegVO CH-SH

§ 7 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Auftrags- und Pendenzenkontrolle

Auftrags-, Pendenzen- und Geschäftskontrolle
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§ 7 RegVO · Auftrags- und Pendenzenkontrolle

1. Die Auftrags- und Pendenzenkontrolle dient der Kontrolle über den Eingang, den Bearbeitungsstand und die Erledigung von Geschäften (inklusive Anzeigen und Requisitionen).

2. Die Abteilungen sind mit Zustimmung des Kommandanten befugt, eine eigene Auftrags- und Pendenzenkontrolle zu führen.

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