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354.112 PolDatVRegVO CH-SH

§ 6 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO)

Auftrags-, Pendenzen- und Geschäftskontrolle
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§ 6 RegVO

1. Die Polizei führt mittels elektronischer Datenverarbeitung eine Auftrags-, Pendenzen- und Geschäftskontrolle.

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