354.112
PolDatVRegVO
CH-SH
§ 4a Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Nationaler Polizeiindex
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a RegVO · Nationaler Polizeiindex
1. Zur Verbesserung der Suche nach Informationen über Personen und zur Vereinfachung der Rechtshilfe schliesst die Schaffhauser Polizei ihre Informationssysteme nach Massgabe des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) an den Nationalen Polizeiindex an.
2. Der Umfang der erfassten Daten richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 BPI. Aus ermittlungstaktischen Gründen oder zum Schutz besonders sensibler Daten kann der Umfang der Datenweitergabe eingeschränkt werden.