354.112
PolDatVRegVO
CH-SH
§ 4 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Richtigkeit der Daten
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 RegVO · Richtigkeit der Daten
1. Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.