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354.112 PolDatVRegVO CH-SH

§ 4 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Richtigkeit der Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 RegVO · Richtigkeit der Daten

1. Die Daten sind von den Bearbeitenden auf ihre Richtigkeit und Aktualität hin zu überprüfen.

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