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354.112 PolDatVRegVO CH-SH

§ 3 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Datensicherung und Zugriff auf Daten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 RegVO · Datensicherung und Zugriff auf Daten

1. Die durch die Polizei erhobenen und bearbeiteten Daten sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor Verlust, Entwendung und unbefugtem Bearbeiten zu schützen.

2. Zugriff auf die Daten haben die Angestellten der Polizei, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie sind zur strikten Beachtung des Amtsgeheimnisses verpflichtet.

3. Das Polizeikommando erteilt die Zugriffsberechtigungen und erlässt die nötigen Weisungen für den Datenzugriff sowie die Datensicherung.

4. Die Polizei kann Informationssysteme durch Dritte betreiben lassen. Sie muss durch Vereinbarung, Auflagen oder auf andere Weise sicherstellen, dass die Informationssicherheit gewährleistet ist.

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