354.112
PolDatVRegVO
CH-SH
§ 2 Verordnung über die polizeiliche Datenbearbeitung (PolDatV) (RegVO) - Erhebung und Bearbeitung von Daten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 RegVO · Erhebung und Bearbeitung von Daten
1. Die Polizei ist befugt, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Daten zu erheben, zu bearbeiten und darüber Registraturen anzulegen und zu führen. Sie kann hierfür die elektronische Datenverarbeitung einsetzen.
2. Das Polizeikommando erlässt die nötigen Weisungen und führt eine Kontrolle über sämtliche Registraturen.