Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
354.111 PolV CH-SH

§ 4 Polizeiverordnung (PolV) - Aus- und Weiterbildung der kommunalen Polizeiorgane

Zusammenarbeit mit den kommunalen Polizeiorganen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 PolV · Aus- und Weiterbildung der kommunalen Polizeiorgane

1. Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus- und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Polizei teilnehmen.

← § 3 PolV Polizeiverordnung (PolV) - Geltungsbereich § 5 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →