354.111
PolV
CH-SH
§ 32 Polizeiverordnung (PolV) - Einsatz von Hunden
Gefahrenabwehr durch Private
§ 32 PolV · Einsatz von Hunden
1. Der Einsatz von Hunden ist im Rahmen der Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen (Art. 27 Abs. 2 PolG) nur zulässig, sofern die betroffenen Hunde als Dienst- oder Sporthunde eine Schutzdienstausbildung gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung erfolgreich durchlaufen haben.