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354.111 PolV CH-SH

§ 32 Polizeiverordnung (PolV) - Einsatz von Hunden

Gefahrenabwehr durch Private
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§ 32 PolV · Einsatz von Hunden

1. Der Einsatz von Hunden ist im Rahmen der Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen (Art. 27 Abs. 2 PolG) nur zulässig, sofern die betroffenen Hunde als Dienst- oder Sporthunde eine Schutzdienstausbildung gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung erfolgreich durchlaufen haben.

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