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354.111 PolV CH-SH

§ 3 Polizeiverordnung (PolV) - Besondere Regelungen

Zusammenarbeit mit den kommunalen Polizeiorganen
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§ 3 PolV · Besondere Regelungen

1. Die Schaffhauser Polizei unterstützt die Gemeinden im Rahmen ihres ordentlichen Nachtdienstes bei nicht aufschiebbaren gemeindepolizeilichen Aufgaben.

2. Unabhängig vom Zuständigkeitsbereich trifft die zuerst alarmierte Polizeistelle die notwendigen Sofortmassnahmen und zieht anschliessend die zuständige Stelle bei.

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