354.100
CH-SH
Art. 2 Polizeigesetz - Grundsatz
Polizeiliche Aufgaben
Art. 2 Polizeigesetz · Grundsatz
1. Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die Anwendung von Zwang gegen Personen und Sachen eine polizeiliche Mitwirkung erfordert. Weiter nimmt sie andere, ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Die polizeilichen Aufgaben sind bürgernah, rationell und effizient zu erfüllen.