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§ 2 Beschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

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§ 2 Beschluss über den Beitritt zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug des Konkordates beauftragt und ermächtigt, künftige Änderungen und Ergänzungen zu genehmigen.

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