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CH-SH
Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen - Fachkonferenzen
Organisation
Art. 5 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen · Fachkonferenzen
1. Es bestehen Fachkonferenzen der
a) Anstaltsleiter
b) Einweisungs- und Vollzugsbehörden
c) Bewährungshilfe
2. Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3. Sie ordnen ihr Verfahren selbst.