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341.202 CH-SH

§ 98 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Körperpflege

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Gesundheit und Betreuung
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§ 98 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Körperpflege

1. Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.

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