341.202
CH-SH
§ 98 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Körperpflege
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Gesundheit und Betreuung
§ 98 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Körperpflege
1. Eingewiesene Personen haben jede Woche mindestens zweimal zu duschen. Bei schwerer oder staubiger Arbeit und nach dem Turnen besteht zusätzliche Gelegenheit zum Duschen.