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341.202 CH-SH

§ 96 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Verpflegung

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Einkäufe und Verpflegung
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§ 96 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Verpflegung

1. Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen.

2. Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben.

3. Beim Verlassen der Zelle dürfen ohne Bewilligung keine Esswaren und Getränke mitgenommen werden.

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