341.202
CH-SH
§ 96 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Verpflegung
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Einkäufe und Verpflegung
§ 96 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Verpflegung
1. Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen.
2. Speiseresten sind mit dem Essgeschirr zurückzugeben.
3. Beim Verlassen der Zelle dürfen ohne Bewilligung keine Esswaren und Getränke mitgenommen werden.