341.202
CH-SH
§ 93 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Besuche
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Post, Telefon und Besuche
§ 93 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Besuche
1. Die Gefängnisverwaltung gibt den eingewiesenen Personen beim Eintritt ins Gefängnis Gelegenheit, den Angehörigen die Besuchszeiten und die Geschenkregelung mitzuteilen.
2. Alle Besuche sind der Gefängnisverwaltung anzumelden. Unangemeldete Besuche werden nicht zugelassen.
3. Vor dem Besuch muss ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. In der Regel werden pro Besuch 3 Personen zugelassen. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Die Besuche können beaufsichtigt werden.
4. Anwälte und Amtspersonen sind in der Regel ebenfalls an die Besuchszeiten gebunden.
5. Über Lockerungen bei Jugendlichen entscheidet die Gefängnisverwaltung.