341.202
CH-SH
§ 92 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Post und Telefon
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Post, Telefon und Besuche
§ 92 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Post und Telefon
1. Ein- und ausgehende Post wird nicht kontrolliert, ausser es besteht Verdacht auf Verletzung der Sicherheitsbestimmungen.
2. Das Porto wird der eingewiesenen Person belastet. Schreibpapier und Couverts hat sie in der Regel selbst zu bezahlen.
3. Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.