341.202
CH-SH
§ 91 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Hobbys
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Freizeit
§ 91 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Hobbys
1. Freizeitbeschäftigungen werden in der Zelle bewilligt, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände wird mit Entzug geahndet.