341.202
CH-SH
§ 90 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Radio und Fernsehen
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Freizeit
§ 90 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Radio und Fernsehen
1. Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Radiosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.
2. Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.
3. Missbrauch wird mit Entzug geahndet.