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341.202 CH-SH

§ 90 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Radio und Fernsehen

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Freizeit
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§ 90 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Radio und Fernsehen

1. Die Gefängnisverwaltung sorgt für tägliche Übertragung von Radiosendungen in die Zellen. Ein TV-Gerät kann gemietet werden.

2. Radio- und TV-Geräte dürfen nur in Zimmerlautstärke benützt werden.

3. Missbrauch wird mit Entzug geahndet.

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