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341.202 CH-SH

§ 89 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Freizeit
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§ 89 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Mediothek, Zeitungen und Zeitschriften

1. Die Gefängnisverwaltung unterhält eine Mediothek. Zur Auswahl steht ein Katalog zur Verfügung. Die Medien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht unter den eingewiesenen Personen ausgetauscht werden. Beschädigte Medien werden den fehlbaren Personen verrechnet.

2. Es stehen täglich Zeitungen und Zeitschriften zur Verfügung. Zusätzliche Zeitungen und Zeitschriften sind auf eigene Kosten zu abonnieren.

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