341.202
CH-SH
§ 87 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spazieren
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Freizeit
§ 87 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spazieren
1. Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien. Ein zeitlich verpasster Spaziergang kann nicht nachgeholt werden.
2. Eingewiesene Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht, spazieren einzeln unter besonderen Sicherungsmassnahmen.
3. Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Gefängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt
a) das Herumwerfen von Gegenständen
b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spazierganges
c) das Betreten des Arbeitsbereichs
4. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen werden.