341.202
CH-SH
§ 86 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Arbeit
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Tagesordnung und Arbeit
§ 86 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Arbeit
1. Der Arbeitsplatz darf nur mit Erlaubnis der Gefängnisverwaltung verlassen werden.
2. Werkzeuge und Materialien sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht ohne Bewilligung in die Zelle mitgenommen werden.
3. Die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.