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341.202 CH-SH

§ 85 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Tagesordnung

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Tagesordnung und Arbeit
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§ 85 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Tagesordnung

1. In der Regel gilt folgende Tagesordnung

a) 06:15: Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung

b) 07:00: Spaziergang für eingewiesene Personen in Einzelhaft

c) 10:30: Spaziergang für eingewiesene Personen in Gemeinschaftshaft

d) 11:30: Mittagessen

e) 17:00: Nachtessen

2. An den Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen können sich die Zeiten verschieben.

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