341.202
CH-SH
§ 85 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Tagesordnung
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Tagesordnung und Arbeit
§ 85 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Tagesordnung
1. In der Regel gilt folgende Tagesordnung
a) 06:15: Tagwache, Körperpflege, Frühstück, Zellenordnung
b) 07:00: Spaziergang für eingewiesene Personen in Einzelhaft
c) 10:30: Spaziergang für eingewiesene Personen in Gemeinschaftshaft
d) 11:30: Mittagessen
e) 17:00: Nachtessen
2. An den Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen können sich die Zeiten verschieben.