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341.202 CH-SH

§ 84 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sicherungsmassnahmen

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Unterbringung
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§ 84 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sicherungsmassnahmen

1. Die Gefängnisverwaltung kann Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.

2. Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie

a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist

b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien

c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle

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