341.202
CH-SH
§ 81 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Kleidung
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Unterbringung
§ 81 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Kleidung
1. Das Tragen der persönlichen Kleidung ist erlaubt, sofern die Verfahrensleitung nichts anderes anordnet und genügend Wäsche zum Wechseln zur Verfügung steht. Aus hygienischen Gründen ist das Tragen von Schuhen in und ausserhalb der Zelle obligatorisch.
2. Auf Wunsch werden Kleidungsstücke abgegeben.
3. Aus Sicherheits- und Kontrollgründen erfolgt das Waschen der privaten Wäsche gegen Verrechnung im Gefängnis.
4. Die Kosten des Ersatzes von mutwillig beschädigten Wäsche- und Kleidungsstücken werden der fehlbaren Person belastet.