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341.202 CH-SH

§ 80 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Entlassung

Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Aufnahme und Entlassung
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§ 80 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Entlassung

1. Die Entlassung erfolgt gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde, in der Regel des Migrationsamtes und Passbüros, durch die Polizei.

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