341.202
CH-SH
§ 80 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Entlassung
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Aufnahme und Entlassung
§ 80 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Entlassung
1. Die Entlassung erfolgt gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde, in der Regel des Migrationsamtes und Passbüros, durch die Polizei.