341.202
CH-SH
§ 78 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Aufnahme
Haft gestützt auf das Ausländerrecht - Aufnahme und Entlassung
§ 78 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Aufnahme
1. Vor dem Eintritt ins Gefängnis erfolgt eine gründliche Durchsuchung durch die Polizei.
2. Beim Eintrittsgespräch orientiert die Gefängnisverwaltung die eingewiesene Person über ihre Rechte und Pflichten und gibt die Hausordnung, die Justizvollzugsverordnung und allfällige Merkblätter ab.