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§ 76 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sozialdienst

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Gesundheit und Betreuung
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§ 76 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sozialdienst

1. Eingewiesene Personen können sich mit dem Sozialdienst (Art. 96 StGB) in Verbindung setzen.

2. Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.

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