341.202
CH-SH
§ 76 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sozialdienst
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Gesundheit und Betreuung
§ 76 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sozialdienst
1. Eingewiesene Personen können sich mit dem Sozialdienst (Art. 96 StGB) in Verbindung setzen.
2. Für Fragen, welche den Gefängnisbetrieb betreffen, ist der Sozialdienst nicht zuständig.