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341.202 CH-SH

§ 75 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Seelsorge

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Gesundheit und Betreuung
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§ 75 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Seelsorge

1. Die Gefängnisseelsorgerinnen und -seelsorger betreuen auf Wunsch auch eingewiesene Personen anderer Religionsgemeinschaften. Die Gefängnisverwaltung lässt weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger zu, sofern Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet sind.

2. Der Wunsch auf Aussprache mit der Seelsorgerin bzw. dem Seelsorger ist an die Gefängnisverwaltung zu richten. Sie dürfen nicht Übermittler von Nachrichten zwischen den eingewiesenen Personen und Drittpersonen sein.

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