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341.202 CH-SH

§ 74 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Krankheit und Unfall

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Gesundheit und Betreuung
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§ 74 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Krankheit und Unfall

1. Im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren wird der Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin oder eine andere Fachperson zugezogen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Arzt oder eine Ärztin eigener Wahl zu besuchen.

2. Alle Unfälle und Erkrankungen sind der Gefängnisverwaltung unverzüglich zu melden. Diese orientiert den Gefängnisarzt bzw. die Gefängnisärztin respektive den Gefängnispsychiater bzw. die Gefängnispsychiaterin, welche die verletzte bzw. erkrankte Person direkt ins Spital einweist. Im Notfall erfolgt die Einweisung durch die Gefängnisverwaltung.

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