Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.202 CH-SH

§ 73 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Körperpflege

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Gesundheit und Betreuung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 73 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Körperpflege

1. Eingewiesene Personen können täglich duschen.

← § 72 Hausordnung für das kantonale Gefängnis Aufnahme § 74 Hausordnung für das kantonale Gefängnis →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →