341.202
CH-SH
§ 72 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Rauchen
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Einkäufe und Verpflegung
§ 72 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Rauchen
1. In der Zelle sowie beim Spaziergang ist das Rauchen in der Regel gestattet.
2. Nicht gestattet ist das Rauchen im Bett, im Treppenhaus, in den Gängen und Lagerräumen, in allen allgemeinen Räumlichkeiten sowie im Dachgeschoss.
3. Bei Nichteinhaltung dieser Sicherheitsbestimmung werden die Rauchwaren eingezogen und nur noch für den Spaziergang abgegeben.