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§ 71 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Verpflegung

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Einkäufe und Verpflegung
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§ 71 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Verpflegung

1. Selbstverpflegung ist möglich. Vom Gefängnis abgegebene Mahlzeiten werden der eingewiesenen Person verrechnet.

2. Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen. Auf der Zelle darf jedoch nicht gekocht werden.

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