341.202
CH-SH
§ 71 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Verpflegung
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Einkäufe und Verpflegung
§ 71 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Verpflegung
1. Selbstverpflegung ist möglich. Vom Gefängnis abgegebene Mahlzeiten werden der eingewiesenen Person verrechnet.
2. Die Mahlzeiten werden in der Zelle eingenommen. Auf der Zelle darf jedoch nicht gekocht werden.