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§ 70 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Einkäufe

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Einkäufe und Verpflegung
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§ 70 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Einkäufe

1. Einkäufe zum Eigengebrauch können in die Zelle genommen werden, sofern dadurch die Sicherheit und die Ordnung nicht gefährdet ist. Die Kontrolle erfolgt beim Betreten des Gefängnisses.

2. Das Schmuggeln ist verboten.

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