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§ 69 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Besuche

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Post, Telefon und Besuche
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§ 69 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Besuche

1. Besuche werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gestattet.

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