341.202
CH-SH
§ 69 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Besuche
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Post, Telefon und Besuche
§ 69 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Besuche
1. Besuche werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten gestattet.