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§ 68 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Post und Telefon

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Post, Telefon und Besuche
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§ 68 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Post und Telefon

1. Eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung.

2. Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.

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