341.202
CH-SH
§ 68 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Post und Telefon
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Post, Telefon und Besuche
§ 68 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Post und Telefon
1. Eingehende Post unterliegt der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung.
2. Die Benützung des Telefons ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten werktags gestattet.