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§ 67 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Ausgang und Urlaub

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Freizeit
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§ 67 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Ausgang und Urlaub

1. Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 14 Tage vorher, schriftlich einzureichen. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.

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