341.202
CH-SH
§ 67 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Ausgang und Urlaub
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Freizeit
§ 67 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Ausgang und Urlaub
1. Gesuche sind unter Verwendung des Formulars bei der Gefängnisverwaltung frühzeitig, in der Regel 14 Tage vorher, schriftlich einzureichen. Unvollständige Gesuche werden zurückgewiesen.