341.202
CH-SH
§ 63 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spiel und Sport
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Freizeit
§ 63 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spiel und Sport
1. Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Gefängnisverwaltung.