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§ 63 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spiel und Sport

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Freizeit
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§ 63 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spiel und Sport

1. Die Teilnahme an den von der Gefängnisverwaltung organisierten Freizeitprogrammen und Veranstaltungen steht den ausserhalb des Gefängnisses tätigen Personen nicht zu. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Gefängnisverwaltung.

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