§ 62 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Spazieren
§ 62 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Spazieren
1. Die Zeiten für den Spaziergang werden von der Gefängnisverwaltung festgelegt. Vom Spaziergang ausgeschlossen sind die tagsüber auswärts tätigen Personen. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien. Ein zeitlich verpasster Spaziergang kann nicht nachgeholt werden.
2. Die eingewiesenen Personen haben die Anweisungen der Gefängnisverwaltung zu befolgen. Insbesondere sind untersagt
a) das Herumwerfen von Gegenständen
b) die Kontaktaufnahme über die Zellenfenster während des Spaziergangs
c) das Betreten des Arbeitsbereichs
3. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen werden. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gefängnisverwaltung bei der Vollzugsbehörde Antrag auf Abbruch der Halbgefangenschaft oder des Arbeitsexternats stellen.