341.202
CH-SH
§ 61 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Tagesordnung
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Tagesordnung und Arbeit
§ 61 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Tagesordnung
1. Die Tagesordnung richtet sich nach den Arbeitszeiten der Arbeitsstelle und wird nach Absprache durch die Gefängnisverwaltung festgelegt. In der Regel gilt
a) 06:10: Austritt zur Arbeit
b) 18:10: Rückkehr ins Gefängnis