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§ 61 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Tagesordnung

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Tagesordnung und Arbeit
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§ 61 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Tagesordnung

1. Die Tagesordnung richtet sich nach den Arbeitszeiten der Arbeitsstelle und wird nach Absprache durch die Gefängnisverwaltung festgelegt. In der Regel gilt

a) 06:10: Austritt zur Arbeit

b) 18:10: Rückkehr ins Gefängnis

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