341.202
CH-SH
§ 60 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Sicherungsmassnahmen
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Unterbringung
§ 60 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Sicherungsmassnahmen
1. Die Gefängnisverwaltung kann Kontroll- und Sicherungsmassnahmen anordnen. Die Kosten positiver Proben können der fehlbaren Person belastet werden.
2. Sie kann geeignete Sicherungsmassnahmen treffen, wie
a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist
b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien
c) Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle