341.202
CH-SH
§ 58 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuteilung der Zelle
Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Unterbringung
§ 58 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuteilung der Zelle
1. In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.
2. Der Kontakt zu Personen anderer Insassenkategorien ist verboten.