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341.202 CH-SH

§ 58 Hausordnung für das kantonale Gefängnis - Zuteilung der Zelle

Halbgefangenschaft und Arbeitsexternat - Unterbringung
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§ 58 Hausordnung für das kantonale Gefängnis · Zuteilung der Zelle

1. In der Regel wird eine Einzelzelle zugeteilt.

2. Der Kontakt zu Personen anderer Insassenkategorien ist verboten.

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